Ombudsfall: Ein Mediendilemma

Das «sportpanorama» zeigte am 15. Dezember 2019 ein Porträt des neuen Stadionsponsors des HC Davos, Peter Buser. Gegen politisch heikle Aussagen des Bankiers im Bericht sind nun vier Beanstandungen eingegangen. Ombudsmann Blum unterstützt die Kritik teilweise.

Der Eishockeyclub HC Davos hat einen neuen Sponsor. Es handelt sich dabei um den Banker und Mäzen Peter Buser, der die Kulturstiftung «Buser World Music Forum» betreibt. Bereits in der Einführung des Beitrags wird gesagt, dass diese Neuigkeit für viel Gesprächsstoff sorgt – denn Buser sei «eine umstrittene Figur». Im Beitrag selbst sieht man Multimillionär Peter Buser am Klavier. Seine dunkelhäutige Lebenspartnerin sitzt daneben auf dem Boden. Buser äusserte sich ihr gegenüber in sexistischer und rassistischer Weise.

Vorwurf fehlender Kritik

Gegen diesen Beitrag gingen bei der Ombudsstelle der SRG Deutschschweiz vier Beanstandungen ein. Kritisiert wurden einerseits die Aussagen Busers an sich. Es wurde aber auch Kritik an SRF laut. Das «Sportpanorama» sei zu unkritisch gewesen.

Publizistische Pflicht

Hansjörg Wyss, Inputer Chefredaktion Sport, schreibt in seiner Stellungnahme, dass man bei den Recherchen erkannt habe, dass es sich beim neuen Sponsor des Eishockeyklubs HC Davos um eine umstrittene Person handle. Dies sei im Beitrag explizit gemacht worden, argumentiert Wyss weiter. Zum Beitrag gehörte auch ein Interview mit dem Verwaltungsratspräsidenten des HC Davos, Gaudenz Domenig. SRF Sport konfrontiere ihn im Gespräch mit den Aussagen Busers. Domenig bezeichnete Buser daraufhin als «schillernde Figur» und führte auf Nachfrage der Interviewerin aus, dass sich der HC Davos nach anfänglicher Skepsis auf das Sponsoring eingelassen habe – nicht aber auf die Person Buser. Der Vertrag wurde mit der Stiftung abgeschlossen, nicht mit der Privatperson.

Insgesamt kommt Hansjörg Wyss zum Schluss, dass die Redaktion sachgerecht berichtet und niemanden diskriminiert habe. SRF habe es zudem als publizistische Pflicht gesehen, Buser als umstrittene Figur offen zu legen und dessen seltsame Weltanschauung zu zeigen.

Ein heikler Fall

Ombudsmann Roger Blum betont in seinem Schlussbericht, dass hier ein sehr heikler Fall vorliegt. Eine Person wie Peter Buser bringt die Medien insgesamt in der Tat in ein Dilemma: Wenn sie nicht berichten, verletzen sie ihre Informationspflicht, denn die Medien müssen auch über das Exzentrische, Verwerfliche, Üble berichten. Wenn sie berichten, transportieren sie aber Frauenverachtung, Sexismus und latenten Rassismus.

Grundsätzlich ist es nach Blums Meinung begrüssenswert, auch solche Personen vorzustellen. So erfährt das Publikum, was für Leute in der Schweiz (auch) als Mäzene auftreten und wie sehr ihnen ihr Geld erlaubt, sich nicht um das Gleichheitsprinzip zu kümmern. Die Redaktion kann sich zudem darauf berufen, dass nicht sie sich frauenverachtend und rassistisch geäussert hat, sondern die porträtierte Person und dass diese Aussagen durch die Redaktion kontextualisiert worden sind.

Distanzierung ist Pflicht

Jedoch muss sich die Redaktion in solchen Situationen klar vom Gezeigten distanzieren. Hier betont Blum die Wichtigkeit der Reaktion des Moderators oder der Moderatorin. Er oder sie muss jederzeit abschätzen, inwiefern ein Eingreifen in die Sendung angebracht ist. Die rechtliche Grundlage dafür ist Artikel 4, Absatz 1 des Radio- und Fernsehgesetzes. Der Absatz besagt, dass alle Sendungen die Grundrechte beachten müssen und weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen dürfen.

Partielle Unterstützung

Blum kommt zum Schluss, dass Peter Buser mit seinem Verhalten und mit seinen Aussagen alle diese Grundsätze missachtet hat. Dafür könnte er angezeigt werden. Dass das Fernsehen dies öffentlich gemacht hat, ist nach Blums Einschätzung verdienstvoll. Allerdings war die Distanzierung innerhalb des Beitrags und durch den Moderator doch eher schwach und halbherzig. Die Redaktion hat demnach im Grundsatz richtig gehandelt, aber nicht konsequent genug. Der Moderator hätte sich deutlicher abgrenzen und expliziter auf die Grundsätze von SRF hinweisen sollen. Daher unterstützt der Ombudsmann die vier Beanstandungen zumindest teilweise.

Zu den Schlussberichten 6250, 6251, 6252, 6253

Zum «Sportpanorama» vom 15. Dezember 2019

Text: SRG.D/lh

Bild: Peter Buser. Illustration Cleverclip/SRG.D

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