Getränk präsentieren im Interview, unzulässige Schleichwerbung?

Nach dem Ski Alpin Slalom in Wengen gab Ramon Zenhäusern im Interview Auskunft zum Rennen. Mit dabei hatte er gut sichtbar ein Getränk eines seiner Sponsoren. Ein Beanstander empfindet dies als unzulässige Schleichwerbung. Für die Ombudsleute ist klar: SRF agiert nicht nach eigenem Gutdünken und gibt für die Auftritte keine Anweisungen.

Bei Interviews im Rahmen von Ski Alpin Weltcup-Rennen kommt es vor, dass Athletinnen oder Athleten eine Getränkeflasche eines ihrer Sponsoren gut sichtbar bei sich haben. Ein Beanstander erachtet dies als unzulässige Schleichwerbung. Er störte sich daran, wie Ramon Zenhäusern im Interview nach dem Slalomrennen von Wengen seine Getränkeflasche in die Kamera gehalten hatte. Es gehe nicht, dass er dieses Getränk den Zuschauern derart aufdringlich entgegenstrecke.

Die SRF-Sport-Redaktion ist sich der «Trinkflaschen-Thematik» im Ski Alpin bewusst und diesbezüglich mit «Swiss-Ski» und anderen Fernsehanstalten (ARD, ZDF und ORF) im Austausch. Bei den Übertragungen der Skirennen halte man sich an die gängige Praxis, wie bei allen Sportübertragungen. Es sei der Entscheid der Sportlerinnen und Sportler respektive der Verbände, die Trinkflaschen mit zum Interview zu nehmen und sie allein würden über die Präsenz und Position entscheiden. Die SRG profitiere in keiner Weise von der Präsenz des Sponsors.

Für die Vorgaben, wie Sponsoren am Austragungsort und auf Kleidern und Utensilien der Athlet:innen präsentiert werden dürfen, sind der internationale Ski-Verband «FIS», der nationale Verband «Swiss-Ski» sowie der lokale Organisator verantwortlich. Die Ombudsleute führen aus, dass SRF auf «übergeordnete» Abkommen und Verträge keinen Einfluss habe. Die Trinkflasche möge störend wirken, unterscheide sich jedoch nicht von den Platzierungen der «Kopfsponsoren» auf Mütze, Helm und Stirnband. Sie alle dienten nur der Werbung und würden gleichbehandelt. SRF agiere nicht nach eigenem Gutdünken und gebe für die Auftritte keine Anweisungen, sondern bilde das Interview so ab, wie es sich präsentiere.

Die Ombudsleute können keinen Verstoss gegen geltendes Recht feststellen.

Text: SRG.D/ae

Bild: SRG.D/Illustration Cleverclip

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